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Endlich eigenes Geld verdienen: Infos zu Schüler-Jobs

 


Kinder­ar­beit ist in Deutsch­land- mit weni­gen Aus­nah­men- ver­boten. Deshalb dür­fen Kinder unter dreizehn Jahren gar nicht arbeit­en. Danach sind bis zum Alter von 15 Jahren max­i­mal zwei Stun­den pro Tag drin. Und zwar nach der Schule, höch­stens fünf Tage die Woche und bis 18 Uhr abends. Diese Regeln gel­ten auch für die Ferien. Grund­sät­zlich ist zu beacht­en: Die Eltern müssen mit den außer­schulis­chen Aktiv­itäten ihrer Kinder ein­ver­standen sein. Und der Job muss leicht und unge­fährlich sein. Dazu zählen Zeitun­gen aus­tra­gen, Babysit­ten, Boten- oder Einkauf­s­gänge und Nach­hil­fe­un­ter­richt. Mit dem 15. Geburt­stag ändert sich alles. Aber nur für diejeni­gen, die nicht mehr vol­lzeitschulpflichtig sind. Das ist in der Regel nach zehn Jahren Schule der Fall. Für die Jugendlichen, die noch nicht so viele Schul­jahre absolviert haben, gel­ten weit­er die Regeln der 13- und 14-Jähri­gen. Allerd­ings dür­fen sie jet­zt einen Ferien­job annehmen und höch­stens vier Wochen bzw. 20 Tage im Jahr ganz­tags arbeit­en. Anson­sten wird‘s mit dem Jobben deut­lich lock­er­er: Jugendliche dür­fen jet­zt bis zu acht Stun­den täglich, max­i­mal 40 Stun­den die Woche Geld ver­di­enen. Aber nur an Werk­ta­gen. Sam­stage, Son­ntage und Feiertage sind grund­sät­zlich frei. Gear­beit­et wer­den darf nur zwis­chen 6 und 20 Uhr. Diese Regeln gel­ten sowohl für Schüler als auch für diejeni­gen, die nicht mehr zur Schule gehen. Für die Schüler geht aber die Schule weit­er­hin vor. Viel zu arbeit­en ist also kein Argu­ment, um die Schule zu schwänzen und Hausauf­gaben oder son­stige Schulpflicht­en zu vernachlässigen. 

Mit dem 16. Geburt­stag gibt es bei den Arbeit­szeit­en einige Aus­nah­men. Die kom­men vor allem im Gast­stät­ten­bere­ich, bei Kranken­häusern und “offe­nen Verkauf­sstellen” wie Bäck­ereien, im Super­markt oder in der Land­wirtschaft vor. Mit 16 Jahren ist beispiel­sweise im Gast­stät­tengewerbe erst um 22 Uhr Schluss, in Schicht­be­trieben ist eine Arbeit­szeit zwis­chen fünf Uhr mor­gens und 23 Uhr abends erlaubt. Schwere Las­ten zu bewe­gen und gefährlich­es Arbeit­en sind weit­er­hin unter­sagt. Das gilt auch für regelmäßige Tätigkeit­en bei stark­er Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm oder Akko­rd­jobs. Sobald der Jugendliche volljährig ist, fall­en alle Ein­schränkun­gen für Kinder und Jugendliche weg. Mit 18 Jahren darf jed­er so viel arbeit­en, wie alle anderen Erwach­se­nen auch. Trotz­dem müssen Schüler der Schule weit­er­hin die größte Pri­or­ität einräumen. 

Steuern und Abgaben
Wer mehr als 400 Euro ver­di­ent, braucht eine Lohn­s­teuerkarte. Das gilt auch für arbei­t­ende Schüler. Wer noch keine hat, kann eine beim Ein­wohn­er­meldeamt bekom­men. Aber erst wenn der Ver­di­enst eine bes­timmten Betrag über­steigt, wer­den Steuern fäl­lig. Dieser Betrag ist in diesem Jahr 7.664 Euro. Was die Beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung, zur Krankenkasse, zur geset­zlichen Pflegev­er­sicherung und zur Arbeit­slosen­ver­sicherung bet­rifft, gibt es ver­schiedene Möglichkeit­en: § Ferien­jobs (kurzfristige Beschäf­ti­gung): Es müssen keine Sozial­ab­gaben gezahlt wer­den. Als kurzfristige Beschäf­ti­gung gel­ten Jobs, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeit­stage in ein­er Fün­f­tage­woche aus­geübt wer­den. § Mini­job: Wer einen oder mehrere Mini­jobs hat, darf nicht mehr als 400 Euro ver­di­enen. Bei dem Mini­job fall­en für den Arbeit­nehmer keine Steuern oder Sozial­ab­gaben an. Die zahlt der Arbeit­ge­ber mit ein­er Pauschale von 30 Prozent. Pri­vate Arbeit­ge­ber, die zum Beispiel einen Babysit­ter oder eine Putzhil­fe beschäfti­gen, zahlen zwölf Prozent. 

Vor­sicht Kindergeld
Wenn ein Jugendlich­er zu viel ver­di­ent, kann das teuer wer­den. Denn die Eltern bekom­men dann kein Kindergeld mehr. In der Regel liegt die Gren­ze dieses Jahr bei 8.584 Euro (die steuer­freien 7. 664 Euro plus ein­er Wer­bungskosten­pauschale von 920 Euro). Im Einzelfall ist es aber sin­nvoll, den Steuer­ber­ater zu fra­gen. Denn Geset­zesän­derun­gen oder Wer­bungskosten, die höher als die Pauschale sind, verän­dern den Gesamt­be­trag, ab dem es prob­lema­tisch wird. Über­steigt näm­lich der Ver­di­enst die Max­i­mal­summe um nur einen Euro, müssen die Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr zurück­zahlen- und das sind min­destens 154 Euro pro Monat. Für sie fall­en dann noch mehr Vergün­s­ti­gun­gen weg: Der steuer­liche Kinder — und Betreu­ungs­frei­be­trag, die Kinderzu­lage bei der Riester-Rente und es gibt Ein­schnitte bei der Eigen­heimzu­lage und beim Ort­szuschlag im Öffentlichen Dienst. 

Job find­en
Beim Suchen helfen “Schwarze Bret­ter” in Super­märk­ten und auch Stel­lenanzeigen in Tageszeitun­gen. Einen Überblick gibt es im Inter­net unter anderem unter www.schuelerjobs.de oder auf den Seit­en der Arbeit­sagen­tur www.arbeitsagentur.de. Wer will, kann auch unter www.schuelerjobsonline.de inserieren. Speziell für Neben­jobs gibt es die Seit­en www.nebenjobs.de oder www.gelegenheitsjobs.de. Wer ein bes­timmtes Unternehmen im Auge hat, kann auch ein­fach mal hinge­hen und nach­fra­gen. Das ist ger­ade bei Betrieben in der Nach­barschaft prak­tisch. Es lohnt sich bei Handw­erks­be­trieben, Druck­ereien, Zulief­er­ern oder Dien­stleis­tung­sun­ternehmen. Diese Unternehmen brauchen oft Hil­fe- ob im Büro, beim Ver­sand oder in der Produktion. 

Pos­i­tive Nebeneffekte 

Für das Jobben neben der Schule spricht übri­gens nicht nur das Finanzielle. Laut ein­er Studie des Deutschen Insti­tuts für Wirtschafts­forschung lei­den wed­er Schule noch son­stige Freizeitak­tiv­itäten unter der Arbeit­szeit. Im Gegen­teil: Jobbende Schüler sind auch son­st oft aktiv­er als ihre Altersgenossen, sam­meln die ersten Beruf­ser­fahrun­gen und kön­nen sich beru­flich schon mal umschauen. Und das kann bei der späteren Berufs- und Arbeit­suche jen­seits aller Schüler­jobs nur nüt­zlich sein.
                                                                                                                           
                                                                                                                            Quelle: Min­is­teri­um für Schule und Weit­er­bil­dung des Lan­des Nordrhein